Informationen zum Wohnberechtigungsschein (WBS 220)
Der Wohnberechtigungsschein (WBS): Zugang zu gefördertem Wohnraum
Der Wohnberechtigungsschein – kurz WBS – ist ein zentraler Nachweis im sozialen Wohnungsbau. Er berechtigt Personen mit geringem oder mittlerem Einkommen, sich auf öffentlich geförderte Wohnungen zu bewerben. Diese Wohnungen unterliegen besonderen Mietpreisgrenzen und bieten somit langfristig bezahlbaren Wohnraum für Menschen, die auf dem freien Wohnungsmarkt oft benachteiligt sind.
Voraussetzungen und Einkommensgrenzen
Der Anspruch auf einen WBS richtet sich nach dem Haushaltseinkommen. Dabei wird das jährliche Bruttoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen berücksichtigt. Je nach Einkommenshöhe gibt es unterschiedliche WBS-Stufen – von WBS 100 bis WBS 220.
- WBS 100 gilt für Haushalte mit sehr geringem Einkommen. Hier liegt die Mietobergrenze z. B. bei etwa 6,50 € pro m².
- Höhere WBS-Stufen wie WBS 140, 160, 180 oder 220 gelten für Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen, wobei auch hier gestaffelte Mietobergrenzen gelten.
Diese Differenzierung ermöglicht es, verschiedene Bevölkerungsgruppen sozial ausgewogen zu fördern.
Weitere Informationen zum WBS
- Der WBS ist in der Regel ein Jahr gültig und muss danach neu beantragt werden.
- Er ist nicht an eine bestimmte Wohnung gebunden, sondern dient als Nachweis der grundsätzlichen Berechtigung für geförderten Wohnraum.
- Manche Wohnungen sind zusätzlich an bestimmte WBS-Stufen gebunden – z. B. „nur mit WBS 100“ –, was eine gezielte Förderung besonders bedürftiger Haushalte ermöglicht.
Neben dem Einkommen spielen auch die Haushaltsgröße und besondere Lebensumstände (z. B. Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung, Rentner*innen) eine Rolle bei der Prüfung.
Antragstellung
Ein WBS kann beim zuständigen Wohnungsamt oder Bezirksamt des Wohnorts online oder über die Einreichung des Formulars beim Amt beantragt werden. Benötigt werden dafür:
- Einkommensnachweise der letzten Monate
- Personalausweis oder Pass
- ggf. Nachweise über Unterhalt, Kindergeld, Sozialleistungen usw.
Wohnungsgrößen
Die Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der einziehenden Personen. Als Grundsatz gilt dabei: Ein Wohnraum pro Person. Eine vierköpfige Familie, bestehend aus einem Ehepaar mit zwei Kindern, hat daher Anspruch auf maximal vier Wohnräume.
Ausnahmen
Für Einzelpersonen gelten erweiterte Regelungen. Sie sind berechtigt, Wohnungen von bis zu 50 Quadratmetern in Form von Eineinhalb- oder Zwei-Zimmer-Wohnungen zu bewohnen.
Zusätzlicher Wohnraum über die Grundregel hinaus kann im Einzelfall genehmigt werden, wenn besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse vorliegen. Auch bei Härtefällen, beispielsweise bei einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ist eine Ausnahmeregelung möglich.
Selbst wenn die finanziellen Mittel ausreichen würden, ist der Bezug einer größeren Wohnung mit mehr Zimmern als einziehenden Personen grundsätzlich nicht möglich. Diese Beschränkung ist durch die Fördermittelrichtlinie des Senats verbindlich geregelt und gilt unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten.
Mit dem WBS 220 bezahlbaren Wohnraum in Berlin sichern
Der Wohnberechtigungsschein 220 (WBS 220) ist eine neue Form des WBS, die sich nicht ausschließlich an Menschen in finanziell schwierigen Situationen richtet, sondern dazu dient, bezahlbaren Wohnraum für breite Teile der Bevölkerung zugänglich zu machen.
Ziel ist es, auch mittlere Einkommensgruppen zu entlasten, die auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt oft durchs Raster fallen. Anders als der klassische WBS 100, der sich an einkommensschwache Haushalte richtet, erlaubt der WBS 220 einen deutlich höheren Einkommensspielraum.
Mit dem WBS 220 reagiert Berlin auf die Realität eines überhitzten Wohnungsmarkts. Menschen mit durchschnittlichem Einkommen sollen so wieder Zugang zu bezahlbarem Wohnraum erhalten. Wer sich für eine solche Wohnung interessiert, sollte prüfen, ob ein Anspruch auf den WBS 220 besteht und diesen bei der zuständigen Wohnungsbehörde beantragen. In der folgenden Tabelle haben wir Richtwerte für verschiedene Haushaltsnettoeinkommen dargestellt. Diese Werte sind nicht verbindlich und dienen nur der groben Orientierung, verbindliche Werte und Berechnungen sind auf der Seite des Berliner Senats zu finden. Weitere Erläuterungen zu den Werten in der Tabelle sind hier zu finden.
Richtwerte für die Einkommensschwellen des WBS 220

Wohnraumförderung für Genossenschaften als Instrument für bezahlbares Wohnen
Stand Mai 2025 sind in Berlin noch keine Wohnungen mit WBS-220-Förderung bezugsfertig. Die ersten Projekte mit diesem neuen Fördermodell befinden sich aktuell in der Bauphase und werden in den kommenden Jahren verfügbar sein.
Als urban coop berlin realisieren wir aktuell ein Projekt mit gefördertem Wohnraum nach dem WBS-220-Modell: Im Projekt Oberseestraße 110 in Alt-Hohenschönhausen entstehen überwiegend öffentlich geförderte Wohnungen, darunter auch solche für Personen mit Anspruch auf den WBS 220. Auch in unseren künftigen Projekten werden wir gezielt geförderten Wohnraum für Menschen mit WBS 220 schaffen.
Für uns als Genossenschaft ist es ein zentrales Anliegen, dauerhaft bezahlbare Mieten zu ermöglichen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind wir auf Förderinstrumente wie den WBS 220 angewiesen. Die damit verbundenen Fördermittel helfen uns, sozial durchmischte und solidarische Wohnformen zu realisieren und unsere Projekte so für viele BerlinerInnen zugänglich zu machen.
Unser Ziel ist es daher, in all unseren Projekten Wohnraum mit WBS-220-Förderung anzubieten – für ein Berlin, in dem sich alle gutes Wohnen leisten können.
Beantragung und Kredite zum WBS 220 für Genossenschaftswohnraum
Um einen WBS 220 zu erhalten, muss dieser vor Einzug bei dem dafür zuständigen Wohnamt des Bezirks beantragt werden. Die Bearbeitung eines Antrags beim Wohnamt dauert in der Regel ein bis sechs Monate. Mit dieser Zeitspanne sollte bei der Antragstellung kalkuliert werden. Bei Selbstständigen kann sich das Verfahren aufgrund einer intensiveren Prüfung der Einkommensverhältnisse verlängern.
Vorlage des Wohnberechtigungsscheins
Der Wohnberechtigungsschein muss dem Vermieter oder der Vermieterin beim Einzug übergeben werden. Bei genossenschaftlichen Neubauprojekten bedeutet dies, dass der Wohnberechtigungsschein nicht zwingend zum Projektstart vorliegen muss, jedoch spätestens beim Einzug nach Fertigstellung des Gebäudes vorhanden sein sollte.
Genossenschaftsanteile
Bei genossenschaftlichen Wohnprojekten müssen die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner in der Regel Genossenschaftsanteile einzahlen. Auch für Menschen mit mittleren Einkommen können diese Anteile eine erhebliche finanzielle Hürde für den Genossenschaftsbeitritt darstellen.
Staatliche Förderung durch Kreditprogramme
Aus diesem Grund stehen verschiedene staatliche Förderungen in Form von Krediten zur Verfügung. Zum einen die Förderung durch die Investitionsbank Berlin (IBB) und zum anderen durch ein Kreditprogramm der KfW.
Fördermöglichkeiten für Genossenschaftsanteile bei einem WBS 220